Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlagen der angebotenen Hilfsformen
Der Kinder- und Jugendschutz wird als zentrales Anliegen und als ein durchgängiges Prinzip der gesamten Jugendhilfe und Jugendpolitik in SGB VIII § 1 Abs. 3 Nr. 3 formuliert: Aufgabe des Jugendschutzes ist es demnach, Rechte und Chancen von Kindern und Jugendlichen auf gesunde Entwicklung zu sichern sowie Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern. Folgende rechtliche Grundlagen sind für eine professionelle Ausrichtung unserer Einrichtung maßgebend:
SGB VIII § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
SGB VIII § 27 Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Hilfe für Erziehung SGB VIII § 34 SGB VIII Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen
SGB VIII § 35a Eingliederungshilfe in einer Heimgruppe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
SGB VIII § 72 Persönliche Eignung